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Kanzlei für Arbeitsrecht BerlinFachanwalt Alexander Lindenberg
Alexander Lindenberg,Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Höhe des Urlaubsgeldes

Zur Ermittlung der Höhe des Urlaubsgeldes sind alle im Referenzzeitraum der letzten 13 Wochen vor dem Urlaubsbeginn gezahlten Vergütungsbestandteile (mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes) zu berücksichtigen.

Entsprechendes ergibt sich aus § 11 BUrlG.

Unabhängig davon ist es den Tarifvertragsparteien möglich, auch nach § 13 BUrlG eine zu Ungunsten der Arbeitnehmer abweichende Regelung frei zu vereinbaren. Unabhängig davon muss jedoch sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt erhält, wie er es bei Weiterarbeit ohne Urlaubsgewährung hätte erwarten können.

Eine davon negativ abweichende Regelung in einem Tarifvertrag ist dann unwirksam, soweit der gesetzliche Mindesturlaub betroffen ist – insbesondere wenn wesentliche Vergütungsbestandteile, im vorliegenden Fall laufende Prämien, bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes nicht berücksichtigt wurden.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubes ein unmittelbar nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes zu berechnendes Urlaubsentgelt – § 11 BUrlG – zu zahlen sei. Die andersgehende tarifliche Einigung war unwirksam.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2009 – 9 AZR 887/08)

Entschädigung wegen ausländerfeindlicher Parolen

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Entschädigungspflicht des Arbeitgebers nach § 15 Absatz 2 AGG dann besteht, wenn durch ausländerfeindliche Parolen ein von Anfeindungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld in einem Unternehmen geschaffen wird.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Entschädigungspflicht des Arbeitgebers nach § 15 Absatz 2 AGG dann besteht, wenn durch ausländerfeindliche Parolen ein von Anfeindungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld in einem Unternehmen geschaffen wird.

Entsprechende Parolen waren im beklagten Unternehmen durch Dritte angebracht worden und durch die Geschäftsleitung nicht beseitigt worden. Entsprechendes kann auch dann angenommen werden, wenn nicht ausländerfeindliche sondern andere anstößige Äußerungen gegen bestimmte Personengruppen getroffen werden.

Ein entsprechender Schadensersatzanspruch wurde durch das Bundesarbeitsgericht dem Grunde nach bejaht. Im zu entscheidenden Falle hatte der Kläger jedoch die Ausschlussfrist des § 15 Absatz 4 AGG nicht beachtet, so dass die Klage im Ergebnis erfolglos verlief. Grundsätzlich wäre der Anspruch jedoch begründet.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. September 2009 ? 8 AZR 705/08)

Rückzahlung von Ausbildungskosten

Grundsätzlich unterliegen Klauseln, nach denen Ausbildungskosten zurückgezahlt werden müssen, einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Hier kommt es insbesondere darauf an, dass die Ausbildung geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer hat und dieser darüber hinaus nicht unverhältnismäßig lang an das Arbeitsverhältnis gebunden wird.

Grundsätzlich unterliegen Klauseln, nach denen Ausbildungskosten zurückgezahlt werden müssen, einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Hier kommt es insbesondere darauf an, dass die Ausbildung geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer hat und dieser darüber hinaus nicht unverhältnismäßig lang an das Arbeitsverhältnis gebunden wird.

Eine zu lange Bindungsdauer führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der gesamten Rückzahlungsklausel. Bedenken bestehen insbesondere dann, wenn nach Abschluss der Schulungsmaßnahme eine Rückvergütung vereinbart wird.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Vereinbarung für unwirksam gehalten.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. September 2009 – 3 AZR 173/08)