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Betriebsratsanhörung und betriebsbedingte Kündigung

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Alexander Lindenberg,Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Relativ häufig werden betriebsbedingte Kündigungen im Unternehmen ausgesprochen, in denen ein Betriebsrat existiert. Die Erfahrung zeigt, dass häufig eine fehlende oder mangelhafte Betriebsratsanhörung zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung führt.

Der Betriebsrat ist nämlich ordnungsgemäß anzuhören. Hierbei wird durch die Arbeitsgerichte regelmäßig bereits das Fehlen von Kleinigkeiten als unzureichend bewertet. Aus diesem Grunde werden regelmäßig bei betriebsbedingten Kündigungen die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates gerügt, sofern ein Betriebsrat existiert. Dann ist es an dem Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung durchgeführt worden ist. Hierbei wird er regelmäßig das Anhörungsschreiben vorlegen, dass er dem Betriebsrat zur Verfügung gestellt hat. Der Arbeitgeber kann in dem dann laufenden Kündigungsrechtsstreit sich nur auf die Kündigungsgründe berufen, auf die er sich im Anhörungsschreiben gegenüber dem Betriebsrat berufen hat. Reichen die dort benannten Gründe nicht aus und stützt er die Kündigung auf andere Kündigungsgründe, ist gerade eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates nicht erfolgt und die dann ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung auf Grund mangelhafter Anhörung des Betriebsrates unwirksam.

Stimmt der Betriebsrat der Kündigung zu, ist das für das gerichtliche Verfahren ohne Belangen. Die Zustimmung des Betriebsrates enthält damit keinen Hinweis über den möglichen Ausgang eines Kündigungsrechtsstreites. Dies wird oft von Arbeitnehmern verkannt. Widerspricht der Betriebsrat hingegen einer ordentlichen Kündigung fristgerecht, hat der Arbeitnehmer auch noch die Möglichkeit bis zum Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Weiterbeschäftigung zu verlangen und auch einzuklagen. Dies ist insbesondere dann wirtschaftlich interessant, wenn der Rechtsstreit auch noch bis in die zweite Instanz betrieben wird, damit neben der Weiterbeschäftigung auch der Weitervergütungsanspruch besteht.