Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Entschädigungspflicht des Arbeitgebers nach § 15 Absatz 2 AGG dann besteht, wenn durch ausländerfeindliche Parolen ein von Anfeindungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld in einem Unternehmen geschaffen wird.
Entsprechende Parolen waren im beklagten Unternehmen durch Dritte angebracht worden und durch die Geschäftsleitung nicht beseitigt worden. Entsprechendes kann auch dann angenommen werden, wenn nicht ausländerfeindliche sondern andere anstößige Äußerungen gegen bestimmte Personengruppen getroffen werden.
Ein entsprechender Schadensersatzanspruch wurde durch das Bundesarbeitsgericht dem Grunde nach bejaht.Im zu entscheidenden Falle hatte der Kläger jedoch die Ausschlussfrist des § 15 Absatz 4 AGG nicht beachtet, so dass die Klage im Ergebnis erfolglos verlief. Grundsätzlich wäre der Anspruch jedoch begründet.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. September 2009 ? 8 AZR 705/08)