Zur Ermittlung der Höhe des Urlaubsgeldes sind alle im Referenzzeitraum der letzten 13 Wochen vor dem Urlaubsbeginn gezahlten Vergütungsbestandteile (mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes) zu berücksichtigen.
Entsprechendes ergibt sich aus § 11 BUrlG.
Unabhängig davon ist es den Tarifvertragsparteien möglich, auch nach § 13 BUrlG eine zu Ungunsten der Arbeitnehmer abweichende Regelung frei zu vereinbaren. Unabhängig davon muss jedoch sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt erhält, wie er es bei Weiterarbeit ohne Urlaubsgewährung hätte erwarten können.
Eine davon negativ abweichende Regelung in einem Tarifvertrag ist dann unwirksam, soweit der gesetzliche Mindesturlaub betroffen ist - insbesondere wenn wesentliche Vergütungsbestandteile, im vorliegenden Fall laufende Prämien, bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes nicht berücksichtigt wurden.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubes ein unmittelbar nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes zu berechnendes Urlaubsentgelt - § 11 BUrlG - zu zahlen sei. Die andersgehende tarifliche Einigung war unwirksam.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08)