Grundsätzlich unterliegen Klauseln, nach denen Ausbildungskosten zurückgezahlt werden müssen, einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Hier kommt es insbesondere darauf an, dass die Ausbildung geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer hat und dieser darüber hinaus nicht unverhältnismäßig lang an das Arbeitsverhältnis gebunden wird.
Eine zu lange Bindungsdauer führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der gesamten Rückzahlungsklausel. Bedenken bestehen insbesondere dann, wenn nach Abschluss der Schulungsmaßnahme eine Rückvergütung vereinbart wird.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Vereinbarung für unwirksam gehalten.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. September 2009 - 3 AZR 173/08)