Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass eine Betriebsstilllegung und ein Betriebsübergang sich einander ausschließen.Abgeschlossen ist eine Stilllegung dann, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind.
Kommt es nach der faktischen Einstellung des Betriebes, aber vor Ablauf der Kündigungsfristen zu einem Betriebsübergang, tritt der Betriebserwerber nach § 613 a BGB in die Position des Arbeitgebers ein, mit sämtlichen Rechten und Pflichten. Dies gilt insbesondere auch bei einem Betriebsübergang während eines laufenden Insolvenzverfahrens.(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Oktober 2009 ? 8 AZR 766/08)