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Arbeitsrecht - Fristlose Kündigung bei Internetnutzung

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Alexander Lindenberg,Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Unter Umständen kann im Einzelfall die Internetnutzung während der Arbeitszeit zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Entscheidend hierfür ist, dass der Arbeitgeber die private Internetnutzung untersagt hat. Hier wird zwischen drei Fallgruppen unterschieden. Zum Einen, ob dem Arbeitgeber durch die Internetnutzung zusätzliche Kosten entstanden sind. Diese Fallgruppe scheidet heutzutage überwiegend aus, da nahezu überwiegend Flatrates vereinbart sind.

Die zweite Fallgruppe betrifft die Fälle, in denen durch extensive Nutzung des Internets erhebliche Arbeitszeit verloren geht. Beispielsweise wenn der Arbeitnehmer über längere Zeit mehrfach am Tag statt seine Arbeitsleistung zu erbringen, privat das Internet nutzt. Hier wird letztlich die Arbeitsleistung vernachlässigt und darüber hinaus noch der Arbeitgeber darüber getäuscht, wie viel Arbeitsstunden der Arbeitnehmer tatsächlich am Tag erbringt. In Folge der Täuschung zahlt dann der Arbeitgeber das volle Gehalt aus.

Die Dritte Fallgruppe ist, dass durch die extensive Nutzung des Internets eine Störung des Betriebsablaufes entsteht, beispielsweise durch die Störung des Betriebssystems über Viren und Trojaner, sowie eine etwaige mögliche Rufschädigung des Arbeitgebers durch die Mitnutzung der IP des Arbeitgebers bei Aufruf von Internetseiten mit strafbaren oder pornografischen Inhalten.

Sollte eine der vorgenannten drei Fallgruppen vorliegen, ist konkret zu prüfen, ob die tatsächliche unberechtigte Internetnutzung geeignet ist eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Hierbei sind stets die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Sofern Ihnen daher das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unberechtigten Internetnutzung gekündigt worden ist, wenden Sie sich unmittelbar an uns, um kurzfristig zu prüfen, ob erfolgversprechend gegen die ausgesprochene Kündigung vorgegangen werden kann.

In circa 90 % der Fälle, in denen eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, gelingt es im Prozess eine vergleichsweise Einigung zu erzielen, dass das Arbeitsverhältnis ordentlich betriebsbedingt beendet wird und damit keine Sperre bei der Bundesagentur entsteht.