Oft stützen Arbeitgeber Kündigungen von Arbeitsverhältnissen darauf, dass dem Arbeitnehmer vorgeworfen wird, er hätte sich selbst beurlaubt. Die Problematik liegt darin, dass der Arbeitnehmer oft nur eine mündliche Zusage erhält in einem bestimmten Zeitraum Urlaub nehmen zu können. Der Arbeitgeber stellt kurz vorher fest, dass er doch noch Arbeitsbedarf hat. Dem Arbeitnehmer wird dann mitgeteilt, er könne seinen Urlaub nicht antreten. Tritt er ihn dann trotzdem an, erfolgt die fristlose Kündigung wegen angeblicher Selbstbeurlaubung. Problematisch ist dann hier, dass der Arbeitnehmer beweisen muss, dass ihm tatsächlich der Urlaub gewährt worden ist und er im Vertrauen hierauf den Urlaub angetreten hat. Aber auch hier gilt wie immer den Einzelfall zu betrachten. Kann der Arbeitnehmer darlegen, dass ihm die Urlaubsgewährung erteilt worden ist? Wer hat ihm den Urlaub genehmigt? Hat er im Vertrauen hierauf bereits Urlaubsbuchungen durchgeführt? Hat er gegebenenfalls mit Kollegen hierüber gesprochen oder stehen sonstige Zeugen zur Verfügung?
Auch hier ist es anzuraten, gegen die Kündigung vorzugehen, nach Prüfung, ob ein Vorgehen aussichtsreich ist. Auch hier rate ich unmittelbar Kontakt zu meiner Kanzlei aufzunehmen.