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Lohnt eine Kündigungsschutzklage auch bei neuem Arbeitsplatz?

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Kanzlei für Arbeitsrecht BerlinFachanwalt Alexander Lindenberg
Alexander Lindenberg,Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Sollten Sie von einer Kündigung betroffen sein und haben bereits eine neue Tätigkeit aufgenommen, lohnt es sich dennoch gegen eine unwirksam Kündigung vorzugehen. Dies zum einen aus dem Grunde, da Ihnen nicht bekannt ist, ob das neue Arbeitsverhältnis, gegebenenfalls sogar innerhalb der Probezeit, gekündigt wird. Sofern Sie damit die 3 Wochen Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage bei dem alten Arbeitgeber versäumt haben, stehen Sie letztlich ohne Lohn des alten Arbeitgebers und ohne Lohn des neuen Arbeitgebers da. Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung oder einer Kündigung unter Missachtung der Kündigungsfristen oder sonstiger Rechte, stehen Sie sogar gegebenenfalls mit einer Sperre durch die Bundesagentur da.

Darüber hinaus haben Sie bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach dem Obsiegen das Wahlrecht, ob Sie zu Ihrem alten Arbeitgeber zurückkehren oder bei dem neuen Arbeitgeber bleiben. Im Laufe des Kündigungsrechtsstreites dürfte dann das Arbeitsverhältnis bei dem neuen Arbeitgeber auch außerhalb der Probezeit sein, sodass Sie hier eine sichere Position erlangt haben. Darüber hinaus wird der alte Arbeitgeber in der Regel dann bereit sein, zur Vermeidung Ihrer Rückkehr eine angemessene Abfindung zu zahlen. Letztlich enden circa 90 Prozent aller Kündigungsrechtsstreitigkeiten entweder mit dem Obsiegen des Arbeitnehmers oder mit einem Vergleich, sodass es selbst dann ratsam erscheint Kündigungsschutzklage zu erheben, um zumindest noch eine Abfindung im Rahmen eines Vergleiches zu erzielen.