Für die Beendigung eines zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses muss der vereinbarte Zweck objektiv erfüllt sein. Der Arbeitgeber hat die Zweckerreichung (auch Zeitpunktsnennung!) fristgerecht und formgerecht mitzuteilen.
Leiharbeit – Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen v. 25.1.2008 (Aktenzeichen 3 Sa 458/07)
Für die Beendigung eines zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses muss der vereinbarte Zweck objektiv erfüllt sein. Der Arbeitgeber hat die Zweckerreichung (auch Zeitpunktsnennung!) fristgerecht und formgerecht mitzuteilen. Die Nennung eines falschen Zeitpunkts löst keine 2 Wochen Frist nach § 15 TzBfG aus.