Aufhebungsverträge werden üblicherweise dann durch den Arbeitgeber angeboten, wenn Anstellungsverträge von Leitungs- sowie Führungspositionen beendet werden sollen. Aufhebungsverträge müssen grundsätzlich schriftlich geschlossen werden und von den Vertragspartnern auf dem identischen Schriftstück unterzeichnet werden. Bei dem Angebot eines solchen Aufhebungsvertrages ist insofern besondere Vorsicht geboten.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist in der Regel nur vorteilhaft für den Arbeitgeber. Hierdurch kann dieser eine mögliche gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer verhindern. Normalen Arbeitnehmern drohen bei dieser Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch erhebliche Risiken, die durch die Hinzuziehung eines sach- und fachlich kompetenten Beraters ausgeschlossen werden können. Folge eines Aufhebungsvertrages könnte zum Beispiel eine Sperre der Bezüge bei der Bundesagentur für Arbeit sein oder aber auch die Anrechnung einer etwaig vereinbarten Abfindungssumme. Es ist dringend ratsam, diese Folgen bereits im Aufhebungsvertrag auszuschließen.
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht bietet dem Arbeitnehmer eine kompetente Unterstützung bei dem Aushandeln des Aufhebungsvertrages und ist unerlässlich, um etwaige Risiken auszuschließen sowie ein größtmögliches wirtschaftliches Ergebnis zu erzielen. Es ist dringend anzuraten, Aufhebungsverträge nur nach ausgiebiger Prüfung und gemeinschaftlichem Aushandeln mit dem Arbeitgeber abzuschließen.