Gerade bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung sind für den Arbeitgeber erhebliche Fristenprobleme gegeben. Erlangt der Arbeitgeber Kenntnis von Umständen, die geeignet sind das Arbeitsverhältnis fristlos aufzukündigen, muss der Ausspruch der Kündigung innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nach dem er von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die zur fristlosen Kündigung führen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen sein. Diese 2-Wochen-Frist beginnt ab Kenntniserlangung der vollständigen Umstände (§ 626 Abs. 2 BGB).
Eine etwaige Anhörungsfrist des Betriebsrates verlängert die 2-Wochen-Frist nicht.